ESV Rote Erde Dortmund 1928 e.V.  
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Übersicht

Hinweis zur Beschlussfassung:

 

Ausgehend von der bisher gültigen Satzungsversion vom 23.3.2000 wurden auf den Jahreshauptversammlungen 2019 und 2023 diverse Überarbeitungen vorgenommen, die in der letzten, hier abgebildeten Version auf der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 24.6.2023 beschlossen wurden. Nach nunmehr am 13.8.24 erfolgter Eintragung der Satzungsänderungen in das Vereinsregister gilt diese hier abgebildete Version vom 24.6.24.

 

 

Satzung

 

des ESV Rote Erde Dortmund 1928  e.V.

 

 

Übersicht

 

§  1       Name des Vereins

§  2       Sitz des Vereins

§  3       Zweck des Vereins

§  4       Mitglieder, Rechte der Mitglieder

§  5       Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft

§  6       Ende der Mitgliedschaft, Kündigung, Kündigungsfrist

§  7       Vereinsdisziplin, Ausschlussverfahren

§  8       Beiträge, Beitragszahlung

§  9       Organe

§ 10      Mitgliederversammlung, Beschlüsse, Niederschrift, Aufgaben

§ 11      Vorstand, Geschäftsordnung

§ 12      Ältestenrat

§ 13      Kassenprüfer, Kassenprüfung

§ 14      Mitglieder der Vereinsjugend

§ 15      Zweck der Vereinsjugend

§ 16      Organe der Vereinsjugend

§ 17      Jugendversammlung

§ 18      Jugendausschuss

§ 19      Wahl des Jugendausschusses

§ 20      Aufgaben des Jugendausschusses

 

Anhang Ehrenordnung


 

I           Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

 

§  1      Name des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "ESV Rote Erde Dortmund 1928 e.V.".

 

§ 2       Sitz des Vereins

 

Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen. Er ist Mitglied im Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine (VDES). Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3       Zweck des Vereins

 

Der ESV Rote Erde Dortmund 1928 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Hauptzweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und charakterlichen Entwicklung sowie soziale Integration in das Vereinsleben seiner Mitglieder durch den Sport.

 

Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung und prak-tischen Umsetzung des Gewaltschutzes gegen Kinder und Jugendliche (z.B. BundeskinderschutzG). Jegliche Form ausgeübter Gewalt und krimineller Handlungen (Straftaten, Diskriminierungen, Sexual-delikte, etc.) gegenüber Mitgliedern und Gästen – egal welchen Alters – wird nicht toleriert und angemessen sanktioniert. Erforderliche Maßnahmen werden eingeleitet. Siehe hierzu auch § 7 dieser Satzung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Funktionsträger arbeiten ehrenamtlich. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand (z.B. Beitrags-Gutschriften bei längeren Ausfällen des Vereinsbetriebs, Aufwandsentschädigungen, Auslagenerstattungen)

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Hauptzwecks fällt das Vermögen an den Verband der Eisenbahner-Sportvereine (VDES) zur gemeinnützigen Verwendung. Der Verein beachtet hierbei die erforderlichen datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen.

 

 

II          Mitglieder, Mitgliedschaft

 

 4         Mitglieder, Rechte der Mitglieder

 

Der Verein führt als Mitglieder:

 

  • ausübende Mitglieder (aktive Mitgliedschaft)

  • unterstützende Mitglieder (passive Mitgliedschaft)

 

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit nicht besondere Bestimmungen in dieser Satzung oder innerhalb der Regelungen einer Abteilung (Geschäftsordnung) genannt sind.

 

Die Mitglieder erlangen mit Vollendung des 18. Lebensjahres Wahl- und Stimmrecht. Die Wahl zum geschäftsführenden Vorstand setzt die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus.


 

§ 5       Aufnahme und Beginn der

Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Abteilungsleitung, ersatzweise der geschäftsführende Vorstand. Minderjährige müssen die Einwilligung mindestens eines gesetzlichen Vertreters durch dessen Unterschrift nachweisen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag genannten Termin.

 

 

§ 6       Ende der Mitgliedschaft,

Kündigung, Kündigungsfrist

 

Die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte enden grundsätzlich durch den Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, Ausschluss oder Ableben. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Kündigung (postalisch, digital oder per persönlicher Übergabe) an den zuständigen Abteilungsleiter, ersatzweise an den geschäftsführenden Vorstand. Die Kündigung muss grundsätzlich spätestens am 1.Dezember eines Kalenderjahres dem Verein vorliegen, um wirksam zu werden. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Abteilungsleitung (ersatzweise der geschäftsführende Vorstand) über eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb eines Kalenderjahres.

 

 

§ 7       Vereinsdisziplin, Ausschlussverfahren

 

Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes zur Wahrung eines geordneten Vereinslebens verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende disziplinarische Maßnahmen getroffen werden: 

  •  Zurechtweisung

  •  Mahnung

  •  Verweis

Die entschiedene Maßnahme ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Weitere Details können über die Geschäftsordnungen geregelt werden.

 

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden (außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung), wenn folgende Gründe vorliegen:

 

  •  schwerer Verstoß gegen Pflichten und Regelungen der Satzung und rechtlichen Bestimmungen

  •  schwere Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit

  •  grober Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins (kriminelles oder sozialschädliches Verhalten, sittliche Gefährdung anderer etc.)

  •  andauernder Verstoß gegen Anordnungen der Vereins- oder Abteilungsleitung

  •  Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten nach vorheriger schriftlicher Mahnung. 

Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Bescheid ist mit Zustellung wirksam. Gegen den Bescheid kann binnen zwei Wochen Widerspruch erhoben werden und eine Anhörung und Entscheidung der (außerordentlichen) Mitgliederversammlung beantragt werden. Deren Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die Teilnahme am Sport- und sonstigem Vereinsbetrieb ausgeschlossen.

 

§  8      Beiträge, Beitragszahlung

 

Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Es gilt die jeweils zuletzt beschlossene Beitragsstaffelung (Basis-Beiträge). Der Beitrag ist auf eines der Konten des Vereins grundsätzlich bargeldlos, vorzugsweise per Abruf- oder Lastschriftverfahren zu entrichten. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist ein Barinkasso zulässig. Die Kosten für bei vom Mitglied / Beitragszahler zu verantwortenden Beitragsrückläufern trägt das Mitglied, soweit die Ursache nicht durch den Verein zu vertreten ist. Bei Austritt aus dem Verein hat das Mitglied den Beitrag bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. Kalendermonats zu entrichten, in dem die Kündigung wirksam wird (Ausnahmeregelung siehe § 6 dieser Satzung)

 

III         Organe des Vereins

 

§ 9       Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

  • Mitgliederversammlung (ordentlich, außerordentlich)

  • Gesamtvorstand (geschäftsführender, erweiterter)

  • Ältestenrat

  • Kassenprüfer

 

§ 10      Mitgliederversammlung, Beschlüsse, Niederschrift, Aufgaben

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einzuberufen:

 

  •  als ordentliche Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung

  •  jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
    Angabe der Gründe beantragt hat (außerordentliche Mitgliederversammlung)

 

Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

 

  • Entgegennahme der Berichte des (Gesamt-)Vorstandes

  • Berichte der Kassenprüfer

  • Entlastung des (Gesamt-)Vorstandes

  • Wahl des (Gesamt-)Vorstandes, des Ältestenrates, der Kassenprüfer

  • Bestätigung des Vorsitzes des Jugendausschusses und der Abteilungsleitungen

  • Beschlussfassung über satzungs- und vereinszweckbezogene Anträge,

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gem. § 10 dieser Satzung.

 

Als ordentliche Mitgliederversammlung findet die Jahreshauptversammlung jährlich grundsätzlich im 1. Quartal statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung (mit Hinweisen auf Anträge, die zur Beschlussfassung anstehen) einberufen. Sowohl die direkte Information der Mitglieder als auch die Information der Mitglieder über die zuständigen Abteilungsleitungen und über die Vereins-Homepage sind zulässig. 

 

Sie ist ordnungsgemäß einberufen und damit beschlussfähig, wenn die Einladung 14 Tage vorher schriftlich ergangen ist. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 (ein Zehntel) der nach § 4 dieser Satzung stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung unverzüglich einzuberufen, die dann als beschlussfähig gilt.

 

Satzungsänderungen im Rahmen des § 57 BGB (Mindesterfordernisse wie Zweck, Name, Sitz des Vereins, …) setzen die Zustimmung von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder voraus. Das gleiche gilt für Beschlüsse, die die Auflösung des Vereins herbeiführen sollen. Sonstige Beschlüsse einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wird geheime Abstimmung beantragt, muss geheim abgestimmt werden.

 

Anträge zur Beschlussfassung müssen dem geschäftsführenden Vorstand vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorliegen. Sie werden in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung thematisch aufgenommen. Die Darstellung der wesentlichen Beschlussinhalte wird der Einladung beigefügt, damit sich die Teilnehmenden im Vorfeld der Beschlussfassung ein ausreichendes Bild zum Sachverhalt machen können.

 

Über Beratungen und Beschlüsse werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind allen Vorstandesmitgliedern innerhalb von 14  Tagen zuzustellen und gelten als angenommen, wenn hiergegen binnen weiterer 14 Tage kein schriftlicher Widerspruch erfolgt.
 

 

§ 11      Vorstand

 

Der (Gesamt-)Vorstand ist das leitende Organ des Vereins. Er setzt sich zusammen aus dem: 

  • geschäftsführenden Vorstand

  • erweiterten Vorstand

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören: 

  • der/die Vorsitzende

  • der/die Geschäftsführer/in (zugleich stellvertretende/r Vorsitzende/r)

  • der/die Kassierer/in

  • Gewählte Stellvertreter/innen für Geschäftsführung und Kasse, gehören im Rahmen ihrer aktiven Stellvertretertätigkeit zum geschäftsführenden Vorstand.

Zum erweiterten Vorstand gehören: 

  • der/die Schriftführer/in

  • der/die Sozialwart/in

  • der/die Vorsitzende des Jugendausschusses

  • die Abteilungsleiter/innen der bestehenden Sportgruppen

  • die Beisitzer/innen

Werden Stellvertreter/innen gewählt, gehören sie im Rahmen ihrer aktiven Stellvertretertätigkeit (Verhinderung des zu vertretenden Vorstandsmitgliedes) zum erweiterten Vorstand.

 

Funktionen, Zuständigkeit und Verantwortung:

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein auch einzeln außergerichtlich. Sie werden im Vereinsregister eingetragen. Der/Die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in vertreten den Verein gerichtlich.

 

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereins-vermögens. Der gesamte Vorstand ist für den geregelten Vereinsbetrieb, insbesondere für die Planung und Durchführung des Sportbetriebs, der Jugendarbeit sowie der sonstigen Vereinsveranstaltungen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten verantwortlich.

 

Die Mitglieder des Vorstandes inklusiv Stellvertreter/-innen werden für 3 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählt; ausgenommen hiervon sind die Abteilungsleiter der bestehenden Sportgruppen sowie der Vorsitz des Jugendausschusses und ihre Stellvertretungen. Diese werden von den jeweiligen Abteilungsmitgliedern in einer vor der Wahl-Jahreshauptversammlung anzusetzenden Abteilungsversammlung für die gleiche Dauer gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

Erfolgt keine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, kann der geschäftsführende Vorstand einen Abteilungsleiter kommissarisch bestellen, welcher die Abteilung bis zur Neuwahl einer AbteiIungsleitung führt. Bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung führt die dann neu gewählte Abteilungsleitung die Abteilung. In dringend erforderlichen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand auch bei den übrigen Vorstandsfunktionen analog verfahren.

 

Ergänzungswahlen können in jeder ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

 

Die gleichzeitige Tätigkeit als geschäftsführender Vorstand in einem anderen Verein, der die gleiche(n) Sportart(en) betreibt, schließt die Übernahme eines geschäftsführenden Vorstandsamtes aus. Die Wahl des Jugendausschusses ist im Abschnitt „Vereinsjugend“ geregelt.

 

Über Verfahrensweisen/Umsetzung von Entscheidungen und interne formale Kompetenzen des Vorstandes sowie über die Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder entscheidet dieser im Rahmen der Satzung. Im Rahmen eigener Geschäftsordnungen regeln der geschäftsführende Vorstand, die Abteilungen sowie der Jugendausschuss Themen der Rollenbeschreibungen, Ausgabenverteilung, Regelungen der Organisationseinheit und Zusammenarbeit in Eigenregie (Regelungen zur Orientierung und Gestaltung der Praxis). Dies gilt, soweit nicht die Satzung oder das sonstige (Vereins-)Recht und sportart-spezifische Regelungen zum Tragen kommen. Eine Beschlussfassung zu diesen Geschäftsordnungen seitens der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich. Regelungsinhalte, die abteilungsübergreifend sind oder den Gesamtverein betreffen, sind beschlussrelevant soweit sie Satzungscharakter besitzen oder sich auf Satzungsinhalte beziehen.

 

Der einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der amtierenden Vorstands-mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Die Abteilungsleiter leiten den Vereinsbetrieb im Rahmen der hierzu erforderlichen Handlungsspielräume verantwortlich. Der rechtsgeschäftliche Entscheidungsspielraum ist mit dem geschäftsführenden Vorstand anzustimmen und gegebenenfalls in einer Geschäftsordnung festzulegen. Die Vornahme von Rechtsgeschäften, die den Rahmen der regelmäßigen Erfordernisse überschreiten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung (Vollmacht) des geschäftsführenden Vorstandes. Die Abteilungsleiter sind gegenüber der Mitgliederversammlung regelmäßig und gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

 

§ 12      Ältestenrat

 

Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird ein Ältestenrat gebildet.

 

Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für 3 Jahre zu wählen sind.

 

In schwierigen Konfliktsituationen kann der Ältestenrat in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand eine qualifizierte Konfliktmediation beauftragen. Ein geschäftsführendes Mitglied des Vorstandes kann bei Schlichtungsgesprächen beratend teilnehmen.

 

 

§ 13      Kassenprüfer, Kassenprüfung

 

Die Prüfung der Vereinskasse/Finanztransaktionen/Dokumentation erfolgt durch zwei Kassenprüfer/innen (1.+2. KP). Sie werden in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt; der/die eine in den geraden, der/die andere in den ungeraden Jahren. Es wird jährlich ein/e 3. Kassenprüfer/in (Reserve) gewählt. Scheidet einer der beiden Kassenprüfer/innen turnusmäßig oder aus sonstigen Gründen aus, rücken der/die Nachfolgende/n einen Platz vor.

 

Die Kassenprüfer/innen prüfen vor jeder Jahreshauptversammlung die Abrechnung des voran gegangenen Geschäftsjahres (=Kalenderjahr). Sie haben das Recht, jederzeit Zwischenprüfungen vorzunehmen. Die Prüfung der Vereinskasse stellt eine wesentliche Kontrollfunktion dar. Geprüft wird die ordnungsgemäße Verbuchung der laufenden finanziellen Transaktionen (Belege, Aufzeichnungen) sowie die sind hieraus darstellende Entwicklung der Bestände innerhalb des Geschäftsjahres.

 

Die Vereinskasse schließt mögliche mit ihr zusammenhängenden Abteilungskassen mit ein, soweit finanzielle Transaktionen zwischen dem/der Kassierer/in und der Abteilungen stattfinden (Vor und Zuschüsse, Auslagenabrechnungen, Beitragsinkasso etc.). 

 

Die Prüfung hat sorgfältig und gewissenhaft zu erfolgen. Der schriftliche Prüfungsbericht beinhaltet das Prüfungsergebnis, Prüfungsdatum und die Unterschriften der Kassenprüfer/innen. Er wird Bestandteil des Jahresabschlusses und beurkundet die vorgenommene Kassenprüfung.

 

Die Kassenprüfer/innen berichten auf der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis. Sie beantragen die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Gesamtvorstandes.

 

 

IV         Vereinsjugend (Jugendordnung)

 

 

§ 14      Mitglieder der Vereinsjugend

 

Mitglieder der Vereinsjugend des ESV Rote Erde Dortmund 1928 e.V. sind alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie alle innerhalb der Vereinsjugend gewählten und berufenen Mitglieder, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben und somit wahl- und stimmberechtigt im Sinne des § 4 dieser Satzung sind.

 

 

§ 15      Zweck der Vereinsjugend

 

Die Vereinsjugend hat den Zweck, als abteilungsübergreifende organisatorische Einheit sich selbst zu führen und selbständig zu verwalten sowie jugendspezifische Interessen im Verein zu bündeln und zu vertreten.

 

 

§ 16     Organe der Vereinsjugend

 

Organe der Vereinsjugend sind: 

  • die Jugendversammlung,

  • der Jugendausschuss.

 

§  17     Jugendversammlung

 

Die Aufgaben der ordentlichen Jugendversammlung sind:

 

  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,

  • Wahl des Jugendausschusses,

  • Wahl der Delegierten zu Tagungen der Jugendorganisationen und Sportbünde.

Die ordentliche Jugendversammlung soll grundsätzlich jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins stattfinden. Die Durchführung vor einer Wahl-Jahreshauptversammlung ist stets erforderlich. Sie wird zwei Wochen vorher unter Bekanntmachung der Tagesordnung vom Jugendausschuss einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist einzuladen.

 

In der gleichen Weise kann bei Bedarf eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen werden.

 

 

§ 18      Jugendausschuss

 

Der Jugendausschuss besteht aus: 

  • dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter

  • einem männlichen und einem weiblichen Jugendvertreter, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind

 

§ 19      Wahl des Jugendausschusses

 

Sie werden von der Jugendversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter müssen gemäß § 10 dieser Satzung von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

In den Jugendausschuss ist jedes Mitglied des Vereins wählbar.

 

Der/Die Vorsitzende und bei Verhinderung seine/ihr Stellvertreter/in sind Mitglieder des Gesamtvorstandes des Vereins gemäß § 11 dieser Satzung.

 

 

§ 20     Funktionen und Aufgaben des Jugendausschusses

 

Aufgabe des Jugendausschusses ist die Vertretung der Interessen und die Förderung jugendlicher Mitglieder des Vereins durch

  • eine altersgerechte Betreuung bei der sportlichen Betätigung und außersportlichen Aktivitäte
    eine Unterstützung bei der sozialen Integration in das Vereinsleben

  • Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen
  • die aktive Wahrnehmung ihrer Belange im Sinne einer demokratischen Mitbestimmung und Mitverantwortung 
  • die (Mit-)Gestaltung und Durchführung jugendgeeigneter Projekte und Veranstaltungen

Konkrete Regelungen zu Details der Jugendarbeit (Praxis) können in einer internen Geschäftsordnung des Jugendausschusses erfasst werden, die sich an den Beschreibungen der Jugendordnung dieser Satzung orientiert.

 

Die Vereinsjugend entscheidet selbst über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der Jugendausschuss ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben und der Mittelverwendung im Rahmen der hierzu erforderlichen Handlungsspielräume verantwortlich. Der rechtsgeschäftliche Entschei-dungsspielraum (Vollmacht) sowie das benötigte Budget der Vereinsjugend (öffentliche Mittel der Jugendförderung, Vereinszuschüsse etc.) sind mit dem geschäftsführenden Vorstand anzustimmen (Budgetantrag, Abrechnungsmodalitäten). Der/Die Vorsitzende des Jugendausschusses berichtet der Mitgliederversammlung über die Geschehnisse bei der Vereinsjugend.

 

 

 

Dortmund, den 24. Juni 2023

 

 

gez. Schulte                gez. Borkenfels

Vorsitzender               Geschäftsführer

 

  

Die vorliegende Satzung inklusiv Jugendordnung ersetzt die Version von März 2000.

 

Damaliger Vorstand:

Lacher (Vorsitzender),   Borkenfels (stv. Vorsitzender)

 

 

Anhang

 

Ehrenordnung

des ESV Rote Erde Dortmund 1928 e.V.

 

 

§ 1       Ehrungsformen

 

Der ESV Rote Erde Dortmund 1928 e.V. kann im Rahmen besonderer Anlässe langjährige und verdienstvolle Mitglieder oder hervorragende Förderer des Vereins oder des Sportes im Zusammenhang mit dem Verein durch folgende Ehrungen auszeichnen: 

  • Verleihung einer Ehrenurkunde

  • Verleihung einer entsprechenden Ehrenurkunde mit Sachgeschenk

  • Ernennung zum Ehrenmitglied

 

§ 2       Anlässe (Jubiläen und besondere Verdienste)

 

Die Ehrenurkunde kann an Mitglieder nach 10jähriger Mitgliedschaft verliehen werden.

 

Nach 20, 30, 40 und 50 Jahren Mitgliedschaft wird eine dem Anlass entsprechende Ehrenurkunde mit Sachgeschenk überreicht. Dies ist ebenfalls möglich bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Vereins oder des Sportes im Zusammenhang mit dem Verein, wenn der/die zu Ehrende bereits im Besitz einer Ehrenurkunde ist oder mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins ist.

 

Zum Ehrenmitglied können solche Mitglieder ernannt werden, die sich in Ausübung langjähriger und tatkräftiger Mitarbeit hervorragende Verdienste um die Förderung des Vereins und des Sportes im Zusammenhang mit dem Verein erworben haben, wenn sie mindestens 20 Jahre Mitglied des Vereins sind. Die Ehrenmitgliedschaft wird beurkundet und ist beitragsfrei.

 

 

§ 3       Entscheidung und Durchführung

 

Über alle Auszeichnungen beschließt der Gesamtvorstand. Die Ehrung ist bei passender Gelegenheit im würdigen Rahmen vorzunehmen. Soweit Mitglieder aus den Sportsparten betroffen sind, erfolgen die Ehrungen der Jubilare innerhalb der Abteilungen. Die Benennung erfolgt auf der Jahreshauptversammlung.  Sonstige Jubilare und die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft erfolgen auf der Jahreshauptversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand.

  

Dortmund, den 24. März 2023

 

 

Gez. Schulte                 gez. Borkenfels

Vorsitzender                 Geschäftsführer, stv. Vors.

 

  

Die vorliegende Ehrenordnung ersetzt die Version von März 2000.

 

Damaliger Vorstand:

Lacher (Vorsitzender),   Borkenfels (Geschäftsführer, stv. Vors.)