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Übersicht
§
1 Name des Vereins
§ 2 Sitz des Vereins
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Mitglieder, Rechte der Mitglieder
§ 5 Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft
§ 6 Ende der Mitgliedschaft, Kündigung,
Kündigungsfrist
§ 7 Vereinsdisziplin, Ausschlussverfahren
§ 8 Beiträge, Beitragszahlung
§ 9 Organe
§ 10 Mitgliederversammlung, Beschlüsse, Niederschrift,
Aufgaben
§ 11 Vorstand, Geschäftsordnung
§ 12 Ältestenrat
§ 13 Kassenprüfer, Kassenprüfung
§ 14 Mitglieder der Vereinsjugend
§ 15 Zweck der Vereinsjugend
§ 16 Organe der Vereinsjugend
§ 17 Jugendversammlung
§ 18 Jugendausschuss
§ 19 Wahl des Jugendausschusses
§ 20 Aufgaben des Jugendausschusses
I
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "ESV Rote Erde Dortmund 1928 e.V.".
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Dortmund eingetragen. Er ist Mitglied im Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine
(VDES). Er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Zweck des Vereins
Der ESV Rote Erde Dortmund 1928 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Hauptzweck des Vereins ist die Förderung
der körperlichen und charakterlichen Entwicklung seiner Mitglieder durch
den Sport.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Hauptzwecks fällt
das Vermögen an den Verband der Eisenbahner-Sportvereine (VDES) zur
gemeinnützigen Verwendung.
II
Mitglieder, Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder, Rechte der Mitglieder
Der Verein führt als Mitglieder:
- ausübende Mitglieder
- unterstützende
Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche
Rechte und Pflichten, soweit nicht besondere Bestimmungen in dieser Satzung
genannt sind. Die Mitglieder erlangen mit Vollendung des 18. Lebensjahres
Wahl- und Stimmrecht. Die Wahl zum geschäftsführenden Vorstand
setzt die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus.
§ 5 Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahme
entscheidet der zuständige Abteilungsleiter, ersatzweise der geschäftsführende
Vorstand. Minderjährige müssen die Einwilligung mindestens eines
gesetzlichen Vertreters durch dessen Unterschrift nachweisen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag genannten Termin.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft, Kündigung, Kündigungsfrist
Die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte enden durch den Austritt
zum Ende eines Kalenderjahres, Ausschluss oder Ableben. Der Austritt eines
Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Kündigung an den zuständigen
Abteilungsleiter, ersatzweise an den geschäftsführenden Vorstand.
Die Kündigung muss grundsätzlich spätestens am 1.Dezember
eines Kalenderjahres dem Verein vorliegen, um wirksam zu werden.
§ 7 Vereinsdisziplin, Ausschlussverfahren
Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes
zur Wahrung eines geordneten Vereinslebens verstoßen, können nach
vorheriger Anhörung folgende disziplinarische Maßnahmen getroffen
werden:
- Zurechtweisung
- Verweis
- Mahnung
Der Bescheid über die
Maßnahme ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden (außerordentliche Kündigung
der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung), wenn folgende Gründe vorliegen:
- schwerer Verstoß
gegen Pflichten und Regelungen der Satzung
- schwere Schädigung
des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit
- grober Verstoß
gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins (kriminelles oder sozialschädliches
Verhalten, sittliche Gefährdung anderer etc.)
- andauernder Verstoß
gegen Anordnungen der Vereins- oder Abteilungsleitung
- Beitragsrückstand
von mehr als 6 Monaten nach vorheriger schriftlicher Mahnung.
Der Bescheid über den
Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Bescheid
ist mit Zustellung wirksam. Gegen den Bescheid kann binnen zwei Wochen die
Entscheidung der (außerordentlichen) Mitgliederversammlung beantragt
werden. Deren Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
kann die Teilnahme am Sport- und sonstigem Vereinsbetrieb vom geschäftsführenden
Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 8 Beiträge, Beitragszahlung
Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Es gilt die jeweils zuletzt beschlossene Beitragsstaffelung.
Der Beitrag ist auf eines der Konten des Vereins grundsätzlich bargeldlos,
vorzugsweise per Abruf- oder Lastschriftverfahren zu entrichten. Nur in begründeten
Ausnahmefällen ist ein Barinkasso zulässig.
Bei Austritt aus dem Verein hat das Mitglied den Beitrag bis zum Ende des
Kalenderjahres zu entrichten, in dem die Kündigung wirksam wird.
III
Organe des Vereins
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
(ordentlich, außerordentlich)
- Gesamtvorstand
- Ältestenrat
- Kassenprüfer
§ 10
Mitgliederversammlung, Beschlüsse, Niederschrift, Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist
einzuberufen:
- als ordentliche Mitgliederversammlung
- jederzeit auf Beschluss
des Vorstandes oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt hat (außerordentliche
Mitgliederversammlung)
Die Aufgaben der ordentlichen
Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme der Berichte
des (Gesamt-)Vorstandes
- Berichte der Kassenprüfer(innen
- Entlastung des (Gesamt-)Vorstandes
- Wahl des (Gesamt-)Vorstandes,
des Ältestenrates, der Kassenprüfer
- Bestätigung der/der
Vorsitzenden des Jugendausschusses und der Abteilungsleiter/innen
- Beschlussfassung über
Anträge,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Als ordentliche Mitgliederversammlung
findet die Jahreshauptversammlung jährlich im 1. Quartal statt. Sie
wird vom geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Einladung
unter Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung (mit Hinweisen auf Anträge,
die zur Beschlussfassung anstehen) einberufen. Sowohl die direkte Information
der Mitglieder als auch die Information der Mitglieder über die zuständigen
Abteilungsleiter ist zulässig.
Sie ist ordnungsgemäß einberufen und damit beschlussfähig,
wenn die Einladung 14 (vierzehn) Tage vorher schriftlich ergangen ist. Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 (ein Zehntel) der nach §
5 dieser Satzung stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist die Versammlung
beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung unverzüglich einzuberufen,
die dann als beschlussfähig gilt.
Satzungsänderungen im Rahmen des § 57 BGB (Mindesterfordernisse)
setzen die Zustimmung von 2/3 (zwei Drittel) aller stimmberechtigten
Mitglieder voraus. Das gleiche gilt für Beschlüsse, die die Auflösung
des Vereins herbeiführen sollen. Sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Wird geheime Abstimmung beantragt, muss geheim
abgestimmt werden.
Anträge zur Beschlussfassung müssen dem geschäftsführenden
Vorstand spätestens am 31.Januar eines Jahres vorliegen. Sie werden
in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung thematisch aufgenommen.
Sie werden als Kopie dem Einladungsschreiben beigefügt, wenn es bei
der Beschlussfassung auf die Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder ankommt.
Über Beratungen und Beschlüsse werden Niederschriften gefertigt,
die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die
Niederschriften sind allen Vorstandesmitgliedern innerhalb von 14 (vierzehn)
Tagen zuzustellen und gelten als angenommen, wenn hiergegen binnen weiterer
14 (vierzehn) Tage kein schriftlicher Einspruch erfolgt.
§ 11 Vorstand, Geschäftsordnung
Der (Gesamt-)Vorstand ist das leitende Organ des Vereins. Er setzt sich zusammen
aus dem:
- geschäftsführenden
Vorstand
- erweiterten Vorstand
Zum geschäftsführenden
Vorstand gehören:
- der/die Vorsitzende
- der/die Geschäftsführer/in
(zugleich stellvertretende/r Vorsitzende/r)
- der/die Kassierer/in
Zum erweiterten Vorstand
gehören:
- der/die Schriftführer/in
- der/die Sozialwart/in
- der/die Vorsitzende
des Jugendausschusses
- die Abteilungsleiter/innen
der bestehenden Sportgruppen
- optional: die Beisitzer/innen
Werden Stellvertreter/innen
gewählt, gehören sie im Rahmen der aktiven Stellvertretung zum
erweiterten Vorstand.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den
Verein außergerichtlich, der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in
vertreten als im Vereinsregister eingetragener Vorstand den Verein gerichtlich.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt insbesondere die Durchführung
der Be-schlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der gesamte Vorstand ist für den geregelten Vereinsbetrieb, insbesondere
für die Planung und Durchführung des Sportbetriebs, der Jugendarbeit
sowie der sonstigen Vereinsveranstaltungen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten
verantwortlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre (drei) von der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählt; ausgenommen
hiervon sind die Abteilungsleiter der bestehenden Sportgruppen. Diese werden
von den einzelnen Abteilungsmitgliedern in einer vor der Jahreshauptversammlung
anzusetzenden Abteilungsversammlung für die gleiche Dauer gewählt
und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Erfolgt keine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, kann der
geschäftsführende Vorstand einen Abteilungsleiter kommissarisch
bestellen, welcher die Abteilung bis zur Neuwahl eines AbteiIungsleiters
führt. Bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung führt
der dann neu gewählte Abteilungsleiter die Abteilung.
Ergänzungswahlen können in jeder ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
Die gleichzeitige Tätigkeit als geschäftsführender Vorstand
in einem anderen Verein, der die gleiche(n) Sportart(en) betreibt, schließt
die Übernahme eines geschäftsführenden Vorstandsamtes aus.
Die Wahl des Jugendausschusses ist im Abschnitt „Vereinsjugend“ geregelt.
Über Verfahrensweisen und interne formale Kompetenzen des Vorstandes
sowie über die Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder entscheidet dieser
im Rahmen der Satzung und darüber hinausgehend in einer durch Vereinbarung
festzulegenden Geschäftsordnung.
Der einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 (zwei
Drittel) der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Abteilungsleiter leiten den Vereinsbetrieb im Rahmen der hierzu erforderlichen
Handlungsspielräume verantwortlich. Der rechtsgeschäftliche Entscheidungsspielraum
ist mit dem geschäftsführenden Vorstand anzustimmen und gegebenenfalls
in einer Geschäftsordnung festzulegen. Die Vornahme von Rechtsgeschäften,
die den Rahmen der regelmäßigen Erfordernisse überschreiten,
bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung (Vollmacht)
des geschäftsführenden Vorstandes. Die Abteilungsleiter sind gegenüber
der Mitgliederversammlung regelmäßig und gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 12 Ältestenrat
Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird
ein Ältestenrat gebildet.
Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die jeweils in der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für 3 Jahre zu
wählen sind.
§ 13 Kassenprüfer, Kassenprüfung
Die Prüfung der Vereinskasse erfolgt durch zwei Kassenprüfer/innen.
Sie werden in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt;
der/die eine in den geraden, der/die andere in den ungeraden Jahren.
Die Kassenprüfer/innen prüfen vor jeder Jahreshauptversammlung
die Abrechnung des vorangegangenen Geschäftjahres (=Kalenderjahr). Sie
haben das Recht, jederzeit Zwischenprüfungen vorzunehmen.
Die Prüfung der Vereinskasse stellt eine wesentliche Kontrollfunktion
dar. Geprüft wird die ordnungsgemäße Verbuchung der laufenden
finanziellen Transaktionen (Belege, Aufzeichnungen) sowie die sind hieraus
darstellende Entwicklung der Bestände innerhalb des Geschäftsjahres.
Die Vereinskasse schließt mögliche mit ihr zusammenhängenden
Abteilungskassen mit ein, soweit finanzielle Transaktionen zwischen dem/der
Kassierer/in und der Abteilungen stattfinden (Vor- und Zuschüsse, Auslagenabrechnungen,
Beitragsinkasso etc.).
Die Prüfung hat sorgfältig und gewissenhaft zu erfolgen. Der schriftliche
Prüfungsbericht beinhaltet das Prüfungsergebnis, Prüfungsdatum
und die Unterschriften der Kassenprüfer/innen. Er wird Bestandteil des
Jahresabschlusses und beurkundet die vorgenommene Kassenprüfung.
Die Kassenprüfer/innen berichten auf der Mitgliederversammlung über
das Prüfungsergebnis. Sie beantragen die Entlastung bzw. Nichtentlastung
des Gesamtvorstandes.
IV
Vereinsjugend
§ 14
Mitglieder der Vereinsjugend
Mitglieder der Vereinsjugend des ESV Rote Erde Dortmund 1928 e.V. sind alle
Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie alle
innerhalb der Vereinsjugend gewählten und berufenen Mitglieder, die
bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben und somit wahl- und stimmberechtigt
im Sinne des § 4 dieser Satzung sind.
§ 15 Zweck der Vereinsjugend
Die Vereinsjugend hat den Zweck, als abteilungsübergreifende organisatorische
Einheit sich selbst zu führen und selbständig zu verwalten sowie
jugendspezifische Interessen im Verein zu bündeln.
§ 16 Organe der Vereinsjugend
Organe der Vereinsjugend sind:
- die Jugendversammlung,
- der Jugendausschuss.
§ 17
Jugendversammlung
Die Aufgaben der ordentlichen Jugendversammlung sind:
- Festlegung der Richtlinien
für die Tätigkeit des Jugendausschusses,
- Wahl des Jugendausschusses,
- Wahl der Delegierten
zu Jugendtagungen.
Die ordentliche Jugendversammlung
findet jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins statt und
wird zwei Wochen vorher unter Bekanntmachung der Tagesordnung vom Jugendausschuss
einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist einzuladen.
In der gleichen Weise kann bei Bedarf eine außerordentliche Jugendversammlung
einberufen werden.
§ 18 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus:
- dem Vorsitzenden und
seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter
- einem männlichen
und einem weiblichen Jugendvertreter, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche
sind
§ 19
Wahl des Jugendausschusses
Sie werden von der Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter
müssen gemäß § 10 dieser Satzung von der Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
In den Jugendausschuss ist jedes Mitglied des Vereins wählbar.
Der/Die Vorsitzende und seine/ihr Stellvertreter(in) sind Mitglieder des
Gesamtvorstandes des Vereins gemäß § 11 dieser Satzung.
§ 20 Aufgaben des Jugendausschusses
Aufgabe des Jugendausschusses ist die Vertretung der Interessen und die Förderung
jugendlicher Mitglieder des Vereins durch
- eine altersgerechte
Betreuung bei der sportlichen Betätigung und außersportlichen
Aktivitäten
- eine Unterstützung
bei der sozialen Integration in das Vereinsleben
- Zusammenarbeit mit
Jugendorganisationen
- die aktive Wahrnehmung
ihrer Belange im Sinne einer demokratischen Mitbestimmung und Mitverantwortung
- die (Mit-)Gestaltung
und Durchführung jugendgeeigneter Projekte
Die Vereinsjugend entscheidet
selbst über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der Jugendausschuss
ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben und der Mittelverwendung im Rahmen der
hierzu erforderlichen Handlungsspielräume verantwortlich. Der rechtsgeschäftliche
Entscheidungsspielraum (Vollmacht) sowie das benötigte Budget der Vereinsjugend
(öffentliche Mittel der Jugendförderung, Vereinszuschüsse
etc.) sind mit dem geschäftsführenden Vorstand anzustimmen (Budgetantrag,
Abrechnungsmodalitäten). Der Vorsitzende des Jugendausschusses berichtet
der Mitgliederversammlung über die Geschehnisse bei der Vereinsjugend.
Dortmund, den 23. März 2000
gez. Lacher gez. Borkenfels
Vorsitzender Geschäftsführer
Die vorliegende Satzung ersetzt die Version vom 9.März 1979.
Damaliger Vorstand:
Grümmer (Vorsitzender), Solmecke (Geschäftsführer)
Anhang
Ehrenordnung des ESV
Rote Erde Dortmund 1928 e.V.
§ 1 Ehrungsformen
Der ESV Rote Erde Dortmund 1928 e.V. kann im Rahmen besonderer Anlässe
langjährige und verdienstvolle Mitglieder oder hervorragende Förderer
des Vereins oder des Sportes im Zusammenhang mit dem Verein durch folgende
Ehrungen auszeichnen:
- Verleihung einer Ehrenurkunde
- Verleihung einer entsprechenden
Ehrenurkunde mit Sachgeschenk
- Ernennung zum Ehrenmitglied
§ 2
Anlässe
Die Ehrenurkunde kann an Mitglieder nach 10jähriger Mitgliedschaft verliehen
werden.
Nach 20, 30 und 40 Jahren Mitgliedschaft wird eine dem Anlass entsprechende
Ehrenurkunde mit Sachgeschenk überreicht. Dies ist ebenfalls möglich
bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Vereins oder des Sportes
im Zusammenhang mit dem Verein, wenn der/die zu Ehrende bereits im Besitz
einer Ehrenurkunde ist oder mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins ist.
Zum Ehrenmitglied können solche Mitglieder ernannt werden, die sich
in Ausübung langjähriger und tatkräftiger Mitarbeit hervorragende
Verdienste um die Förderung des Vereins und des Sportes im Zusammenhang
mit dem Verein erworben haben, wenn sie mindestens 20 Jahre Mitglied des
Vereins sind. Die Ehrenmitgliedschaft wird beurkundet und ist beitragsfrei.
§ 3 Entscheidung und Durchführung
Über alle Auszeichnungen beschließt der Gesamtvorstand. Die Ehrung
ist bei passender Gelegenheit im würdigen Rahmen vorzunehmen.
Dortmund, den 23. März 2000
Gez. Lacher gez. Borkenfels
Vorsitzender Geschäftsführer
Die vorliegende Ehrenordnung ersetzt die Version vom Juni 1978.
Damaliger Vorstand:
Goldstein (Vorsitzender), Solmecke (stv. Vorsitzender)
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