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Fanfaren-Corps 1974 Dortmund-Wickede


Bitte die Satzung aufmerksam lesen !

 

 

Fanfaren-Corps 1974 Dortmund-Wickede

Satzung

§ 1 : Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Fanfaren-Corps 1974 Dortmund-Wickede
2. Der Sitz des Vereins, im folgenden Text kurz F.C. genannt, ist in Dortmund-Wickede. Als Anschrift gilt die Adresse des 1. Vorsitzenden.
3. Der Zweck des F. C. ist es, die Fanfarenmusik zu erhalten, zu fördern und zu machen für jedermann, Pflege der Kameradschaft und Betreuung der Mitglieder, insbesondere der Kinder und Jugendlichen.
4. Der Verein ist unpolitisch.
5. Das Geschäftsjahr des F. C. ist das Kalenderjahr.

§ 2 : Mitgliedschaft

A. Aufnahme
1. Mitglied kann jede Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat und ihren Willen zur Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag bekundet hat.
2. Kinder und Jugendliche benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Diese gilt als gegeben, wenn ein Erziehungsberechtigter den Aufnahmeantrag unterschrieben hat.
3. Über die endgültige Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Dieses gilt auch bei Wiederaufnahme. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand, hat der Bewerber das Recht, vor der Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben. Deren Entscheidung ist durch einfachen Mehrheitsbeschluss gültig.
4. Jedes ordentliche Mitglied des F. C. besitzt hinsichtlich des Aufnahmeantrages eines Bewerbers Einspruchsrecht. Ein evtl. Einspruch gegen die Aufnahme eines Bewerbers ist dem Vorstand, schriftlich begründet, einzureichen.
5. Aktives Mitglied kann nur werden, wer in keinem anderen Musikverein aktiv tätig oder als aktives Mitglied eingetragen ist. Darüber hinaus verpflichtet sich jedes aktive Mitglied, das sich auch anderen Vereinen angeschlossen hat, in erster Linie dem F. C. bei Übungsstunden und Auftritten zu Verfügung zu stehen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
6. Dem F. C. beigetretene aktive Mitglieder haben eine 3-monatige, beitragsfreie Probezeit, während der ein Mitwirken bei Auftritten in der Regel nicht möglich ist. Jedoch kann der Corpsleiter bei entsprechender Qualifikation eine Ausnahmeregelung aussprechen.
7. Für die Mitgliedschaft und zur Deckung der Unkosten werden durch das F. C. monatliche Beiträge erhoben ( siehe Geschäftsordnung).
8. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn mindestens drei Monatsbeiträge bezahlt sind und der Mitgliedsausweis ausgehändigt wurde.

B. Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder beweispflichtig (z.B. Einschreiben) mitzuteilen. Der Mitgliedsausweis ist beizufügen. Der Austritt kann nur zum Monatsende erfolgen. Noch ausstehende Beiträge sind nachzuzahlen. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch gegenüber dem F. C. Dieses gilt auch für gezahlte Beiträge.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch eine 2/3- Mehrheit des Gesamtvorstandes erfolgen bei:

a) grobem, vereinsschädigen Verhalten, vereinsschädigendes Verhalten ist auch der Versuch, persönliche Interessen durch Mittel oder Mitglieder des F. C. durchsetzen zu wollen.
b) mehrmaligem Nichterscheinen eines aktiven Mitglieds zu den angesetzten Übungsstunden und Auftritten (außer Arbeit und Krankheit), über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
c) Einen Beitragsrückstand von mehr als 3- Monaten. Dem betroffenen Mitglied ist allerdings eine Mahnung mit einer gesetzlichen Begleichungsfrist zuzustellen. Bei Nichtbeachtung dieser Mahnung erfolgt der Ausschluss.


4. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
5. Bei Ausschluss aus dem F.C. ist der Beitrag einschließlich des Monats, in dem der Ausschluss erfolgt, zu entrichten.
6. Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch des betroffenen Mitgliedes gegenüber dem F. C. Dies gilt auch für bereits gezahlte Beiträge.
7. Ein betroffenes Mitglied kann gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes vor der nächsten JHV oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Eine Wiederaufnahme kann nur hier mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

C) Ehrenmitgliedschaft
1 Der Vorstand hält sich das Recht vor, verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglied zu ernennen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Vorschlag zur Ehrenmitgliedschaft, über die Ernennung entscheidet der Vorstand.
3. Zum Ehrenmitglied können sowohl Mitglieder als auch nicht Mitglieder ernannt werden, die den Verein besonders fördern oder gefördert haben.
4. Eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist nur - auf schriftlichen Antrag - durch die Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bei einer 2/3 Mehrheit möglich.

§ 3 Strafen

1. Neben dem Ausschluss von Mitgliedern aus dem F.C. können durch den Vorstand folgende Strafen ausgesprochen werden:

a) Ein Mitglied, das mittels seines Instrumentes ( auch bei Eigentum) außerhalb der festgesetzten Übungsstunden oder Auftritten gegen die polizeilich festgesetzte Nachtruhe ab 22.00 Uhr verstößt, hat ( außer den gesetzlichen Maßnahmen ) eine Strafe in Höhe von 20,00 DM ( 10,00 Euro ) in die Vereinskasse zu zahlen.
b) wird während der Übungsstunden und Auftritten Desinteresse oder ein Verhalten festgestellt, das den Ruf des Vereins schaden könnte, so ist der Corpsleiter berechtigt, Teilnahmesperren ( für Auftritte ) auszusprechen. Bei Veranstaltungen des F. C. (Sommerfest, Weihnachtsfeier etc.) kann der Vorstand Hausverbot verhängen.


2. Weitere Maßnahmen, die bis zum Ausschluss aus dem F.C. führen können, behält der Vorstand vor.

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

A. Rechte
1. Vom vollendeten 15. Lebensjahr an besitzt jedes Mitglied volles Stimmrecht in der Versammlung, sofern der Mitgliedsbeitrag bis zum laufenden Monat bezahlt ist.
2. Vom vollendeten 18. Lebensjahr an ist jedes Mitglied berechtigt, bei Wahlen zum Vorstand zu kandidieren. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine mindestens 6 - monatige Mitgliedschaft. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist die Position vom Vorstand kommissarisch mit einem geeigneten Mitglied zu besetzen. Dies ist den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Eine Abstimmung darüber wird nur dann erforderlich, wenn sich Widerspruch gegen diesen Vorstandsbeschluss erhebt. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, seinen Rücktritt mit oder ohne Angaben von Gründen zu erklären oder mit wichtigen Gründen ( z. B. Krankheit ) den Vorstand um seine Entlassung zu bitten. Bei einer Entlassung entfällt die Sperrfrist ( siehe Geschäftsordnung ). Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihre Geschäfte innerhalb einer angemessenen Frist, an ihren Nachfolger zu übergeben.
3. Jedes aktive Mitglied bekommt gegen einen einmaligen Abnutzungsbetrag ein Musikinstrument zur Verfügung gestellt. ( siehe Geschäftsordnung )
4. Jedes aktive Mitglied bekommt gegen eine einmalige Abnutzungsgebühr eine komplette Uniform ( Jacke, Hose, Binder und Regenjacke ) zur Verfügung gestellt. ( siehe Geschäftsordnung ) Die Uniform kann bei bestimmten Kriterien (z. B. Herauswachsen oder starkem altersbedingten Verschleiß), kostenlos bei dem Zeugwart, nach Antragstellung bei dem Vorstand, getauscht werden.
5. Bei Auftritten, die den Zeitraum von 6 Stunden überschreiten ( gerechnet ab Treffzeit am Treffpunkt ) wird für Mitglieder bis einschließlich des 16. Lebensjahres Verpflegung gestellt, sofern dem F. C. keine Verpflegung gestellt wird.
6. Wird eine Veranstaltung des F. C, aus der Vereinskasse unterstützt ( z. B. Ausflug ), hat das Mitglied erst dann Anspruch auf den Zuschuss, wenn es mindestens 6 Monate den F. C. angehört und der Beitrag des laufenden Monats bezahlt ist.

B Pflichten
1. Vereinseigentum, wie Uniformen und Musikinstrumente, sind sorgfältig zu behandeln, sauber und in ordentlichen Zustand zu halten. Bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung haftet das Mitglied. 2. Die angesetzten Termine ( für Übungsstunden, Auftritte oder anderweitigen ) sind stetig und pünktlich einzuhalten.
3. Bei Auftritten besteht die Pflicht, in der ordnungsgemäßen, vom F.C. zur Verfügung gestellten Uniform, zu erscheinen. Dazu gehört auch ein gepflegtes Äußeres.
4. Bei Übungsstunden und Auftritten ist den Anordnungen des Corpsleiters oder seiner Stellvertreter unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung siehe § 3, Abs. 1 und 2.
5. Bei Auftritten und anderen öffentlichen Veranstaltungen haben alle Vereinsmitglieder darauf zu achten, daß ihr Verhalten keine Anlässe zu Klagen oder Beschwerden gibt.
6. Weitere Pflichten ergeben sich aus der Vereinsarbeit und sind somit nicht Gegenstand der Satzung.

§ 5 Vorstand und Wahlen

1. Um die ordentliche Führung des F.C. zu gewährleisten, werden folgende Ämter durch Wahl benannt:


Geschäftsführender Vorstand :

Vorsitzende/r
Geschäftsführer/in
1. Kassierer/in
1. Schriftführer/in
1. Corpsleiter/in
Organisationsleiter/in

Erweiterter Vorstand:


2. Kassierer/in
2. Schriftführer/in
2. Corpsleiter/in
Jugendwart/in
Instrumentenwart/in
Zeugwart/in


2. Die Wahl der o.a. Positionen erfolgt in der Regel turnusmäßig zeitversetzt alle 2 Jahre in der Jahreshauptversammlung.
3. Wahl und Kandidaturbestimmung siehe § 4 , Pkt A , . Rechte der Mitglieder.
4. Alle Vorstandsmitglieder zählen als aktive Mitglieder
5. Kassenprüfer: Dem F.C. stehen 3 Kassenprüfer zur Verfügung. Auf jeder Jahreshaupt-versammlung wird jeweils der 1. Kassenprüfer entlastet und scheidet aus. Somit steigen die Kassenprüfer/innen 2 und 3 in die Positionen 1 und 2 auf. Der 3.Kassenprüfer/in wird durch Wahl neu benannt. Der ausgeschiedene 1. Kassenprüfer darf frühestens nach 2 Jahren erneut gewählt werden; die direkte Wiederwahl zu einem Kassenprüfer ist somit unzulässig Die Kassenprüfer gehören nicht zum Vorstand.


$6 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Wickede, Zweckbindung "Behindertenhilfe" die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder Zwecke zu verwenden hat.
2. Das F.C. kann erst aufgelöst werden, wenn nur noch weniger als 10 Mitglieder dem Verein angehören.
3. Nach einer evtl. Auflösung des F.C. ist dies durch die örtliche Presse bekanntzugeben:


a) die Auflösung des F.C.
b) Abrechnung aller Kassen und
c) Überweisung des verbliebenen Barvermögens an die evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Wickede Zweckbindung "Behindertenhilfe".

§ 8 Schlußbestimmung


1. Diese Satzung einschließlich der beiliegenden Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder am 21. November 1989 in Kraft und hebt damit die Gültigkeit der Satzung vom 20.10.1989 auf.
2. Die Satzung des F.C. kann nur auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen schriftlich gestellt werden und mindestens 30 Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.
3. Jedes Mitglied erkennt durch seine Unterschrift/Eintrittserklärung diese Satzung an und ist verpflichtet nach dieser zu handeln.
4. Eine Kopie der Satzung einschließlich der Geschäftsordnung liegt Vereinslokal aus und kann jederzeit eingesehen werden.


Dortmund-Wickede, den 29.Januar 1990


Diese Satzung wurde in dieser Fassung vom Finanzamt Dortmund-Unna genehmigt.


Der Vorstand