1. Die Geschäftsordnung dient der Ergänzung der Satzung und darf nicht im Widerspruch zu ihr stehen.
Sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, sind Änderungen nur auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.
a) Kinder ( bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 1,00 Euro
b) Erwachsene aktiv/inaktiv ( ab 18. Lebensjahr ) 3,00 Euro
c) Ehepaar * 4,00 Euro
d) Ehepaar mit 1 Kind 4,50 Euro
e) Ehepaar mit 2 Kindern 5,00 Euro
f) Jedes weitere Kind beitragsfrei
*- gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften
4. Von der Nominierung bis zum Abschluss des Wahlganges ist es den Kandidaten nicht gestattet,
irgendwelche wahlbeeinflussende Äußerungen von sich zu geben.
Lediglich die notwendigen Fragen der Wahlleiter sind mit einem klaren "ja" oder "nein" zu beantworten.
5. Jedes Mitglied kann sich auch vor der Versammlung schriftlich zur Wahl stellen.
Diese Bewerbung gilt bei Abwesenheit gleichzeitig als Einverständniserklärung.
a) Der 2. Kassierer/in. Er/sie soll den 1. Kassierer/in vertreten, ist für den Einkauf und die Verwaltung von Speisen und Getränken zuständig. Außerdem für den Wertmarkenverkauf und für die Beitragskassierung bei den Mitgliedern. In diesen Fällen handelt er/sie im Auftrag des 1. Kassierer/in und hat mit dem 1. Kassierer/in abzurechnen. Vertritt er/sie den 1. Kassierer/in in den Vorstandssitzungen geht dessen/ihr Vorrecht auf ihn/sie über.
b) Der/die 2. Schriftführer/in. Er/sie muss den 1. Schriftführer/in bei der Protokollführung vertreten. Inwieweit die Beiden die übrigen Arbeiten untereinander aufteilen, vereinbaren sie selbst. Termine, wie Kommunion, Konfirmation, Hochzeit, Geburt, Jubiläen und besondere Geburtstagen sind ihm/ihr schriftlich mitzuteilen.
c) Der/die Zeugwart/in. Er/sie hat die Uniformen des F.C. zu verwalten und karteimäßig zu erfassen. Aus der Kartei muss Standort und Wert ersichtlich sein. Eine Herausgabe zur Nutzung darf nur, auch bei Vorstandsmitgliedern, gegen Quittung erfolgen.
d) Der/die Instrumentenwart/in oder sein/ihre Vertreter/in, hat die Musikinstrumente des F.C. zu verwalten und karteimäßig zu erfassen. Standort und Wert müssen ersichtlich sein. Er/sie hat für die Instandsetzung zu sorgen und die Instrumente evtl. in eine Fachwerkstatt zu bringen. Falls er/sie nach der Kontrolle eines Instrumentes feststellt, das eine Reparatur nicht mehr möglich ist, muss er den geschäftsführenden Vorstand auf Neukauf/Anschaffung aufmerksam machen. Reparaturen und Austausch der Instrumente dürfen nur von Ihnen oder in Ihrem Auftrag ausgeführt werden.
e) Der/die Jugendwart/in. Er ist Ansprechpartner für die Jugend (Jugend ltd. .BGB). Er ist gleichzeitig für die Probleme der Jugendlichen auch gegenüber dem Vorstand zuständig. Er ist auch mitverantwortlich für den erzieherischen Bereich.
a) Ort und Datum der Vorstandssitzung
b) Teilnehmer
c) Beschlüsse mit Wortlaut über Beschlussform und Abstimmungsergebnis
d) Protokollführer
Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Vereins. Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins in dem jedes ordentliche Mitglied (§7 Abs. 1 der Satzung) eine Stimme zur Beschlussfassung hat. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal vom Vorstand einzuberufen. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden. Zur Wahrung des Minderheitsrechts kann ein Drittel der ordentlichen Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich zur Einberufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck und die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen.
1. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Wahl des Vorsitzenden und weiterer Mitglieder
4. Festsetzung des Mitgliederbeitrags
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel
der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Bei Beschluss-unfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung (TOP) einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der Erschienenen ordentlichen
Mitglieder gem. Satzung in öffentlicher Form durch Handzeichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des
Vereins sind dagegen geheim durchzuführen. Solche Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen ordentlichen
Mitglieder gemäß Satzung des Vereins gefasst werden. Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) Vorgenommen werden,
wenn 1/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den Mitgliedern in schriftlicher Form mit vollständigem Wortlaut
mit der Ladung zuzustellen.
Anträge zur Beschlussfassung, die von den Mitgliedern, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind in ihrer
Beschlussform mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu geben, wenn sie beschlossen worden sind.
a) Ort und Tag
b) Name von Versammlungsleiter und Protokollführer
c) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
d) Tagesordnung mit der Feststellung das bei der Ladung mitgeteilt wurde
e) Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder
f) Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
g) Anträge zur Beschlussfassung (ggf. mit Begründung)
h) Art der Abstimmung
i) Genaues Abstimmungsergebnis ( Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen)
j) Bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen.
k) Unterschrift des Schriftführers und des Vorsitzenden
Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekannt zu machen.
21. Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister nach der Eintragung des Vereins durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen. Die Anmeldung hat schriftlich zu geschehen und betrifft jede Änderung des Vorstandes, Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und ggf. bestellte Liquidatoren. Jeder Anmeldung ist eine Protokollabschrift ( bei Satzungsänderungen auch die Unterschrift des Protokolls) beizufügen.