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Fanfaren-Corps 1974 Dortmund-Wickede


Geschäftsordnung






Geschäftsordnung


1. Die Geschäftsordnung dient der Ergänzung der Satzung und darf nicht im Widerspruch zu ihr stehen.
Sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, sind Änderungen nur auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.

Mitgliederbeiträge


2. Der Mitgliederbeitrag beträgt monatlich für:


a) Kinder ( bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 1,00 Euro
b) Erwachsene aktiv/inaktiv ( ab 18. Lebensjahr ) 3,00 Euro
c) Ehepaar * 4,00 Euro
d) Ehepaar mit 1 Kind 4,50 Euro
e) Ehepaar mit 2 Kindern 5,00 Euro
f) Jedes weitere Kind beitragsfrei
*- gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften


3. Eine Beitragsstundung, -minderung oder -befreiung kann erst von dem Monat an erfolgen, in welchem der Antrag dem Vorstand eingereicht wurde.

Wahlen


4. Von der Nominierung bis zum Abschluss des Wahlganges ist es den Kandidaten nicht gestattet, irgendwelche wahlbeeinflussende Äußerungen von sich zu geben. Lediglich die notwendigen Fragen der Wahlleiter sind mit einem klaren "ja" oder "nein" zu beantworten.
5. Jedes Mitglied kann sich auch vor der Versammlung schriftlich zur Wahl stellen. Diese Bewerbung gilt bei Abwesenheit gleichzeitig als Einverständniserklärung.

Vorstand


6. Der erste Vorsitzende leitet den Verein und hat den Vorsitz bei Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er vertritt den Verein in den Dachorganisationen und hat auch repräsentative Aufgaben.
7. Der Geschäftsführer vertritt den 1. Vorsitzenden. Seine Hauptaufgabe ist, den geschäftlichen Bereich des Vereins in Abstimmung mit dem Vorstand zu leiten.
8. Der Kassierer/ die Kassiererin verwaltet die Kasse und ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Er/Sie ist berechtigt zu diesem Zwecke die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Er/Sie hat die Beitragszahlung zu überwachen und ist im Vorstand berechtigt, gegen unvertretbare Ausgaben ein Veto einzulegen. Das Entscheidungsrecht behält sich der Vorstand vor. Er/Sie hat mindestens einmal jährlich pflichtgemäß einen Kassenbericht vorzulegen. Eine Einsichtnahme in das Kassenbuch ist für jedes Mitglied auf Antrag an den Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung möglich.
9. Der Organisationsleiter ist für die Ausrichtung und Durchführung eigener Veranstaltungen und Programme sowie für den Einsatz unserer Akteure und Hilfsmittel bei Fremdveranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand verantwortlich.
10. Der Corpsleiter ist zuständig für alle musikalischen Belange des F.C. ebenso für einwandfreies repräsentatives Auftreten, wie Uniform und äußeres Erscheinungsbild. Die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes bleibt gegeben.
11. Der Schriftführer/in hat jede Versammlung und jede Vorstandssitzung protokollarisch festzuhalten. Eine sinngemäße Niederschrift genügt, sofern die Satzung oder die Sachlage kein wörtliches Protokoll erfordert. Zu seinen/ihren Aufgaben gehört auch der allgemeine Schriftverkehr, wie beispielsweise das versenden von Einladungen, die Führung der Chronik etc.
12. Unbedingt erforderlich sind folgende Positionen:

a) Der 2. Kassierer/in. Er/sie soll den 1. Kassierer/in vertreten, ist für den Einkauf und die Verwaltung von Speisen und Getränken zuständig. Außerdem für den Wertmarkenverkauf und für die Beitragskassierung bei den Mitgliedern. In diesen Fällen handelt er/sie im Auftrag des 1. Kassierer/in und hat mit dem 1. Kassierer/in abzurechnen. Vertritt er/sie den 1. Kassierer/in in den Vorstandssitzungen geht dessen/ihr Vorrecht auf ihn/sie über.
b) Der/die 2. Schriftführer/in. Er/sie muss den 1. Schriftführer/in bei der Protokollführung vertreten. Inwieweit die Beiden die übrigen Arbeiten untereinander aufteilen, vereinbaren sie selbst. Termine, wie Kommunion, Konfirmation, Hochzeit, Geburt, Jubiläen und besondere Geburtstagen sind ihm/ihr schriftlich mitzuteilen.
c) Der/die Zeugwart/in. Er/sie hat die Uniformen des F.C. zu verwalten und karteimäßig zu erfassen. Aus der Kartei muss Standort und Wert ersichtlich sein. Eine Herausgabe zur Nutzung darf nur, auch bei Vorstandsmitgliedern, gegen Quittung erfolgen.
d) Der/die Instrumentenwart/in oder sein/ihre Vertreter/in, hat die Musikinstrumente des F.C. zu verwalten und karteimäßig zu erfassen. Standort und Wert müssen ersichtlich sein. Er/sie hat für die Instandsetzung zu sorgen und die Instrumente evtl. in eine Fachwerkstatt zu bringen. Falls er/sie nach der Kontrolle eines Instrumentes feststellt, das eine Reparatur nicht mehr möglich ist, muss er den geschäftsführenden Vorstand auf Neukauf/Anschaffung aufmerksam machen. Reparaturen und Austausch der Instrumente dürfen nur von Ihnen oder in Ihrem Auftrag ausgeführt werden.
e) Der/die Jugendwart/in. Er ist Ansprechpartner für die Jugend (Jugend ltd. .BGB). Er ist gleichzeitig für die Probleme der Jugendlichen auch gegenüber dem Vorstand zuständig. Er ist auch mitverantwortlich für den erzieherischen Bereich.


13. Rücktritt oder Entlassung eines Vorstandsmitglied sind bei der nächsten Versammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.
14. Scheidet der/die erste Kassierer/in aus, hat er die Übergabe im Beisein der Kassenprüfer und des Vorstandes nach Terminvereinbarung zu erfolgen.
15. In der Regel sollte eine Kassenprüfung etwa eine Woche vor der Jahreshauptversammlung stattfinden. Der Vorstand kann jedoch zu jeder Zeit, auch ohne Angaben von Gründen, eine Kassenprüfung anordnen, die dann zum schnellmöglichsten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 10. Tag nach der Anordnung stattzufinden hat.
16. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
17. Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der Amtszeit, von der Mitgliederversammlung, aus ihrem Amt abberufen werden, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung festgestellt werden oder auch, wenn dem Verein die Beibehaltung von Vorstandsmitgliedern bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht mehr zuzumuten ist. (wichtiger Grund)
18. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand regelmäßig Sitzungen durch, die vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten sind. Der Vorsitzende kann mündlich, ohne Angaben der Tagesordnung, einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner geschäftsführenden Mitglieder erschienen sind. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten muss:

a) Ort und Datum der Vorstandssitzung
b) Teilnehmer
c) Beschlüsse mit Wortlaut über Beschlussform und Abstimmungsergebnis
d) Protokollführer
Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.


19. Vereinsorganisation
Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand


Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Vereins. Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins in dem jedes ordentliche Mitglied (§7 Abs. 1 der Satzung) eine Stimme zur Beschlussfassung hat. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal vom Vorstand einzuberufen. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden. Zur Wahrung des Minderheitsrechts kann ein Drittel der ordentlichen Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich zur Einberufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck und die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen.


Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

1. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Wahl des Vorsitzenden und weiterer Mitglieder
4. Festsetzung des Mitgliederbeitrags


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Bei Beschluss-unfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung (TOP) einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der Erschienenen ordentlichen Mitglieder gem. Satzung in öffentlicher Form durch Handzeichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins sind dagegen geheim durchzuführen. Solche Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen ordentlichen Mitglieder gemäß Satzung des Vereins gefasst werden. Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) Vorgenommen werden, wenn 1/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den Mitgliedern in schriftlicher Form mit vollständigem Wortlaut mit der Ladung zuzustellen. Anträge zur Beschlussfassung, die von den Mitgliedern, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind in ihrer Beschlussform mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu geben, wenn sie beschlossen worden sind.


20. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es soll folgende Angaben enthalten:

a) Ort und Tag
b) Name von Versammlungsleiter und Protokollführer
c) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
d) Tagesordnung mit der Feststellung das bei der Ladung mitgeteilt wurde
e) Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder
f) Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
g) Anträge zur Beschlussfassung (ggf. mit Begründung)
h) Art der Abstimmung
i) Genaues Abstimmungsergebnis ( Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen)
j) Bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen.
k) Unterschrift des Schriftführers und des Vorsitzenden
Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekannt zu machen.


Bei Eintragung in das Vereinsregister


21. Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister nach der Eintragung des Vereins durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen. Die Anmeldung hat schriftlich zu geschehen und betrifft jede Änderung des Vorstandes, Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und ggf. bestellte Liquidatoren. Jeder Anmeldung ist eine Protokollabschrift ( bei Satzungsänderungen auch die Unterschrift des Protokolls) beizufügen.

Allgemeines


22. Für den Erhalt einer vereinseigenen Uniform ist eine einmalige Abnutzungsgebühr in Höhe von 80,00 Euro zu leisten, hierbei ist auf Antrag eine Ratenzahlung möglich. Der Uniforminhaber erhält durch die Leistung der Abnutzungsgebühr ein Tauschrecht für den Fall, dass zwingendeGründe (z.B. Herauswachsen oder völlige Unbrauchbarkeit durch Abnutzung) einen Tausch erfordern. Das Vereinsmitglied erhält dieses Tauschrecht für die Dauer der Vereinszugehörigkeit. Der "zwingende Tauschgrund" ist durch den Zeugwart festzustellen und schriftlich festzuhalten. Mutwillige oder grob fahrlässige Beschädigungen der Uniform sind durch den Uniforminhaber selbst oder durch dessen private Haftpflichtversicherung zu begleichen. Über die Herausgabe oder Rückgabe von Uniformen sind vom Zeugwart oder Zeugwartin Abgabe und Rückgabeprotokolle zu erstellen; diese Protokolle müssen den Inhalt § 22 Geschäftsordnung enthalten. Die Uniforminhaber oder -anwärter müssen diese Protokolle durch persönliche Unterschrift anerkennen.
23. Über Verpflegungszuschuss entscheidet der Vorstand.
24. Traditionsstücke des Vereins verbleiben bei dem mit der Pflege der Überlieferung betrauten Person. Darüber hinaus wird auf § 7 der Satzung verwiesen.


Der Vorstand